Welche Naturgefahren deckt Ihr Vertrag wirklich ab?
Wohngebäude- und Hausratversicherungen decken nicht automatisch jede Naturgefahr. Lassen Sie prüfen, welche Gefahren eingeschlossen sind und welche Obliegenheiten gelten. PRIMÄRER CTA: Unwetterschutz prüfen SEKUNDÄRER CTA: Police hochladen
Sturm und Hagel
- Diese Gefahren gehören häufig zur Wohngebäude- oder Hausratdeckung. Entscheidend sind unter anderem Definitionen, Mindestwindstärken, versicherte Sachen und Folgeschäden.
Starkregen, Überschwemmung und Rückstau
- Für viele dieser Ereignisse ist ein Baustein für weitere Naturgefahren beziehungsweise Elementarschäden erforderlich. Rückstauschäden können von technischen Sicherungen und vertraglichen Pflichten abhängen.
Was geprüft wird
- Versicherte Gefahren, Gebäude- und Grundstücksbestandteile, Hausrat, Selbstbeteiligung, Wartezeit, Ausschlüsse, Rückstauklauseln, grobe Fahrlässigkeit und mögliche Vorsorgepflichten.
Nach einem Schaden
- Sicherheit geht vor. Schäden dokumentieren, weitere Schäden soweit zumutbar begrenzen und den Versicherer zeitnah informieren. Keine riskanten Eigenmaßnahmen durchführen.
Antworten, bevor Sie fragen müssen.
Ist Starkregen automatisch über die Wohngebäudeversicherung versichert?+
Nicht zwingend. Für Überschwemmung durch Starkregen ist häufig ein zusätzlicher Elementar- beziehungsweise Naturgefahrenbaustein nötig.
Ist Grundwasser versichert?+
Reines drückendes Grundwasser ohne versichertes Überschwemmungsereignis ist typischerweise nicht automatisch gedeckt. Maßgeblich sind die konkreten Bedingungen.
Was ist der Unterschied zwischen Gebäude und Hausrat?+
Die Wohngebäudeversicherung betrifft das Gebäude und fest verbundene Bestandteile. Die Hausratversicherung betrifft bewegliche Sachen des Haushalts.
Was bedeutet Rückstau?+
Rückstau liegt vereinfacht vor, wenn Wasser aus dem öffentlichen Kanalnetz in das Gebäude zurückgedrückt wird. Deckung und Pflichten hängen vom Vertrag ab.
Kann ich den Check vor einem Unwetter machen?+
Ja. Eine vorbeugende Prüfung ist sinnvoller als die Klärung erst nach dem Schaden. Neue Deckungen gelten jedoch nicht rückwirkend und können Wartezeiten enthalten.
Persönliche Einordnung statt anonymer Tarifmaschine.
Erste persönliche Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden. Ohne automatischen Vertragswechsel.
Inhalt zuletzt fachlich geprüft am: 21.07.2026
